Erweiterte Auftragsbedingungen
Universalfassung · Version 05/2025
Diese erweiterten Auftragsbedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SR-Begrünungstechnik GmbH (SRBT). Sie konkretisieren Leistungsumfang, Mitwirkungspflichten, Abrechnung, Abnahme und Risikoabgrenzung für sämtliche Anspritz- und Begrünungsleistungen.
Hinweis zu Normen / VOB: Verweise auf VOB/B, DIN-Normen oder nationale Regelwerke (z. B. ÖNORMEN, FLL) gelten nur insoweit, als die jeweiligen Regelungen im konkreten Auftragszenario sachlich anwendbar und vertraglich wirksam einbezogen sind. Soweit Regelungen der VOB/B oder Normtexte den besonderen Eigenschaften von Anspritzverfahren nicht Rechnung tragen oder im Widerspruch zu diesen Auftragsbedingungen stehen, gelten vorrangig diese erweiterten Auftragsbedingungen und die individuellen Vertragsabreden.
§ 1 Vertragsgrundlagen, Geltungsbereich, Rangfolge
Diese erweiterten Auftragsbedingungen werden mit jedem Angebot und jeder Preisanfrage übermittelt und werden bei Auftragserteilung Bestandteil des Vertrages.
Im Konfliktfall gilt folgende Rangfolge:
- (1) Individuelle schriftliche Vereinbarungen / Auftragsschreiben / Leistungsverzeichnis
- (2) Diese erweiterten Auftragsbedingungen
- (3) Allgemeine Geschäftsbedingungen von SRBT
Etwaige Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, es sei denn, SRBT stimmt ihnen ausdrücklich schriftlich zu.
Soweit die VOB/B im konkreten Vertrag wirksam vereinbart wurde, gilt sie nur insoweit, wie ihre Regelungen auf die besonderen Eigenschaften von Anspritzverfahren sachlich anwendbar sind. DIN-, FLL- und ÖNORMEN dienen als technische Orientierung und sind nur insoweit Vertragsgrundlage, wie sie auf das konkrete Leistungsszenario anwendbar und vertraglich wirksam einbezogen sind.
§ 2 Aufmaß, Flächenangaben, Mengenlogik und Abrechnung
Das bauseitige Flächenaufmaß ist mindestens 5 Werktage vor Arbeitsbeginn schriftlich mitzuteilen und verbindlich freizugeben.
Die Aufwandmengen (Saatgut, Dünger, Bodenhilfsstoffe, Biopolymere, Additive, Mulchkomponenten etc.) werden projektbezogen auf Basis dieser Flächenangaben festgelegt, um die vorgesehene Funktionswirkung zu erzielen.
Ein nachträgliches Aufmaß als alleinige Abrechnungsgrundlage wird abgelehnt, soweit Materialien bereits auf Basis der vorab mitgeteilten Flächenangaben disponiert, angemischt und verbraucht wurden.
Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Materialverbrauch unter Nachweis der Mischprotokolle bzw. Verbrauchsdaten je Tankfüllung. Beauftragte Mengen gelten als Mindestablechnungsmenge. Flächenminderungen bleiben unberücksichtigt; Flächenmehrungen werden zum Einheitspreis gemäß Angebot abgerechnet.
§ 3 Stornierung und Terminabsage
Eine kostenfreie Stornierung oder Terminverschiebung ist bis 48 Stunden vor dem vereinbarten Ausführungsbeginn möglich, sofern die Stornierung schriftlich per E-Mail bei SRBT eingeht.
Bei Stornierung oder Terminverschiebung innerhalb von 48 Stunden vor dem vereinbarten Ausführungsbeginn ist SRBT berechtigt, eine Ausfallpauschale in Höhe von 10 % des Netto-Auftragswertes in Rechnung zu stellen. Dies gilt unabhängig davon, ob SRBT bereits Material disponiert, angemischt oder ein Fahrzeug mobilisiert hat.
Weitergehende nachweisbare Kosten (z. B. bereits verbrauchte oder nicht rückgabefähige Materialien, Mobilisierungskosten) können zusätzlich geltend gemacht werden. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt SRBT vorbehalten.
Die Stornopauschale nach Absatz 2 entfällt, sofern die Stornierung auf einem von SRBT zu vertretenden Umstand beruht.
§ 4 Wasserbereitstellung, Genehmigungen, Standzeiten
Die Wasserbereitstellung ist bauseits sicherzustellen. Erforderlich ist eine Mindest-Durchflussmenge von 500 l/min (0,5 m³/min) am Entnahmepunkt.
Die Wasserversorgung ist am Ausführungstag durch den Auftraggeber sicherzustellen, einschließlich aller Genehmigungen, Freigaben und Zugangsrechte zur Entnahme.
Verzögerungen und Standzeiten infolge unzureichender Wasserversorgung oder fehlender Entnahmefreigabe werden mit 440,00 € je angefangener Stunde berechnet, sofern SRBT diese Verzögerungen nicht zu vertreten hat.
§ 5 Wasserqualität und Entnahmestelle
Das bereitgestellte Wasser muss für die Ausführung geeignet sein. Nicht geeignet sind insbesondere ölhaltige, stark sedimentbelastete oder chemisch kontaminierte Medien.
Ist das bereitgestellte Wasser ungeeignet, ist SRBT berechtigt, die Ausführung zu unterbrechen. Erforderliche Ersatzmaßnahmen werden als Mehrleistung abgerechnet.
§ 6 Anfahrbarkeit, Schlauchlogistik, zusätzliche Schlaucharbeiten
Flächen müssen so anfahrbar sein, dass vom stehenden oder fahrenden Fahrzeug gearbeitet werden kann. Sofern nicht anders vereinbart, müssen die Flächen mit LKW zwischen 16 t und 26 t Gesamtgewicht anfahrbar sein.
Alle Fahrzeuge verfügen über Schlauchverlängerungen bis 80 m. Schlauchverlegungen und Schlauchwege, die über die kalkulierte Standardlogistik hinausgehen, sind vor Angebotsabgabe mitzuteilen.
Schlaucharbeiten, die im Angebot nicht inbegriffen waren (z. B. zusätzliche Schlauchverlegung, Personalbindung, Umsetzen), werden mit 440,00 € je angefangener Stunde berechnet.
§ 7 Verschmutzungen durch Sprühnebel und Windabtrag
Verschmutzungen durch Sprühnebel (Overspray) oder Windabtrag sind bauseits zu beseitigen.
Bereiche, Bauteile oder Oberflächen, die nicht verschmutzt werden dürfen, sind vom Auftraggeber vor Ausführung geeignet zu schützen (z. B. durch Abdeckung, Absperrung oder Entfernung empfindlicher Bauteile).
Sofern kein geeigneter Schutz erfolgt, haftet SRBT nicht für daraus resultierende Verschmutzungen, soweit die Ausführung fachgerecht erfolgte.
§ 8 Ausführung, Stand der Technik, Dokumentation
SRBT schuldet die fachgerechte Ausbringungsleistung nach Stand der Technik sowie nach den vertraglich vereinbarten Spezifikationen (System, Saatgutmischung, Aufwandmengen, Additive, Mulch, Biopolymere).
SRBT erstellt Mischprotokolle und Verbrauchsdokumentationen je Tankfüllung; diese dienen als Leistungs- und Mengennachweis.
Leistungsänderungen infolge geänderter Standortbedingungen oder Auftraggeberanordnungen sind gesondert zu vergüten, sofern sie nicht im Angebot enthalten sind.
§ 9 Witterung, Vegetationsentwicklung, Risikoabgrenzung
Keimung und Vegetationsentwicklung sind naturgemäß abhängig von Witterung, Niederschlägen, Bodenfeuchte sowie Luft- und Bodentemperatur. Standortabhängig liegen ideale Ausführungszeiträume zwischen März–Mai sowie September–Oktober.
Bei Dürre, Trockenheit, Hitzeperioden, Spätfrost, Starkregen, Abschwemmung, Winderosion oder sonstigen Witterungsereignissen können Keimverzögerungen oder Ausfälle auftreten. Dies stellt keinen Mangel der Ausbringungsleistung dar, sofern diese fachgerecht erfolgte.
SRBT schuldet die fachgerechte Ausbringung. Das Erreichen eines bestimmten Vegetationszustands oder Deckungsgrads ist nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.
§ 10 Mulchwirkung und Anwuchsbedingungen
Die Wirkung wasserspeichernder Mulchmaterialien entfaltet sich nur bei anhaltender Feuchtigkeit innerhalb der Mulchschicht. Bei ausbleibenden Niederschlägen, geringer Taubildung oder längeren Trockenphasen ist die Wirksamkeit eingeschränkt; Keimverzögerungen oder Ausfälle können auftreten.
Eine standortgerechte Anwuchspflege ist abhängig vom Pflegeziel erforderlich. Sofern Fertigstellungspflegeleistungen nicht ausdrücklich beauftragt sind, liegen Pflege und Sicherstellung der Anwuchsbedingungen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
§ 11 Abnahme und Leistungsabschluss
Die Abnahme erfolgt unmittelbar mit Abschluss der Ausbringungsarbeiten (Leistungsabschluss). Ein gesondertes Abnahmeprotokoll oder eine förmliche Abnahmehandlung ist nicht erforderlich.
SRBT meldet den Leistungsabschluss und übermittelt die Mischprotokolle und Verbrauchsnachweise. Mit Zugang dieser Meldung gilt die Leistung als abgenommen, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von 3 Werktagen schriftlich wesentliche Mängel rügt, die einer Abnahme objektiv entgegenstehen.
Eine Abnahme nach Vegetationsentwicklung oder Deckungsgrad ist nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.
§ 12 Gewährleistung und Verjährung
Die Gewährleistung von SRBT bezieht sich ausschließlich auf die vertraglich geschuldete Ausbringungsleistung (fachgerechte Ausführung gemäß vereinbarten Spezifikationen, Aufwandmengen und Systemparametern). Außerhalb dieses Leistungsumfangs bestehen keine Gewährleistungsansprüche gegenüber SRBT.
Insbesondere begründen folgende Umstände keine Gewährleistungspflicht von SRBT:
- Witterungsbedingte Keimverzögerungen oder Ausfälle (vgl. § 9)
- Unzureichende Anwuchspflege durch den Auftraggeber (vgl. § 10)
- Mängel der Bodenvorleistungen durch Dritte oder den Auftraggeber (vgl. § 17)
- Nichteinhaltung von Auflagen, die SRBT nicht mitgeteilt wurden (vgl. § 14)
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche betreffend die Ausbringungsleistung richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. In Deutschland beträgt sie für Werkleistungen an Bauwerken 5 Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), für sonstige Werkleistungen 2 Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB). In Österreich gelten die Regelungen des ABGB (§ 933) mit einer Frist von 2 Jahren für bewegliche Sachen und 3 Jahren für unbewegliche Sachen.
Soweit die VOB/B wirksam vereinbart ist, gilt für die Verjährung von Mängelansprüchen § 13 Abs. 4 VOB/B (grundsätzlich 4 Jahre, für Teile der Leistung ggf. abweichend).
§ 13 Haftung und Haftungsbeschränkung
Die Haftung von SRBT ist auf die vertraglich geschuldete Ausbringungsleistung beschränkt. SRBT haftet nicht für Schäden, die außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs entstehen.
Die Haftung von SRBT ist der Höhe nach auf den Netto-Auftragswert der jeweils betroffenen Leistungsposition begrenzt, soweit gesetzlich zulässig.
Von der Haftungsbeschränkung ausgenommen sind:
- Schäden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von SRBT oder ihrer Erfüllungsgehilfen
- Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
- Ansprüche nach zwingenden gesetzlichen Haftungsregelungen (z. B. Produkthaftungsgesetz)
Eine weitergehende Haftung – insbesondere für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder Folgekosten aus Drittansprüchen – ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§ 13a Stoffrechtliche Anforderungen, Mitwirkungspflicht und Haftung des Auftraggebers
Grundsatz. Die Ausbringung von Stoffen in die freie Landschaft – unabhängig vom eingesetzten Verfahren – unterliegt umwelt-, wasser- und naturschutzrechtlichen Anforderungen. Maßgebliche Rechtsgrundlagen sind insbesondere:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie AwSV – Einstufung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 – Stoffsicherheit und Sicherheitsdatenblätter
- EU-Verordnung 2023/2055 – Beschränkung synthetischer Polymermikropartikel / Mikroplastik
- EU-Verordnung 2016/2031 – Pflanzengesundheit bei pflanzlichen Rohstoffen
- § 40 Abs. 4 BNatSchG i. V. m. ErhMiV – Vermeidung von Florenverdünnung / Pflicht zur Verwendung von zertifiziertem Regio-Saatgut mit Herkunftsnachweis
- Düngemittelverordnung (DüMV) – Anforderungen an Düngemittel und Bodenhilfsstoffe
- Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) – Haftung als Zustands-störer im Schadenfall
Unbedenklichkeit als Voraussetzung. Grundvoraussetzung für jeden im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Stoff ist der Nachweis seiner Unbedenklichkeit hinsichtlich der vorstehend genannten Rechtsanforderungen. SRBT setzt ausschließlich Materialien ein, für die diese Unbedenklichkeit gegeben ist. Entsprechende Nachweise (insbesondere Sicherheitsdatenblätter gemäß REACH, WGK-Einstufung nach AwSV sowie Nachweise zur biologischen Abbaubarkeit) können auf Anforderung jederzeit vorgelegt werden.
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, SRBT spätestens bei Auftragserteilung über alle für die Materialauswahl und Leistungsausführung relevanten stoffrechtlichen, naturschutzrechtlichen und genehmigungsrechtlichen Vorgaben zu informieren. Dies umfasst insbesondere Anforderungen aus Ausschreibungsunterlagen, behördlichen Auflagen, Schutzgebietsbezügen sowie projektspezifischen Regio-Saatgutpflichten.
Der Auftraggeber hat die ihm vorliegenden Angebote darauf zu prüfen, ob die ausgeschriebenen oder angebotenen Materialien und Rezepturen den vorstehend genannten Rechtsanforderungen genügen. Ein Teil der in Ausschreibungen verwendeten STLB-Bau- und DIN-Standardtexte bildet die aktuell geltenden stoffrechtlichen Anforderungen nicht vollständig ab; dies entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Prüf- und Sorgfaltspflicht.
Haftungsfolge. Werden SRBT auflagen- oder genehmigungsrelevante Informationen vorenthalten oder unrichtig mitgeteilt – unabhängig davon, ob SRBT diese aktiv abgefragt hat –, ist der Auftraggeber im B2B-Verhältnis schadensersatz-, regress- und nachbesserungspflichtig. Er stellt SRBT von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, soweit SRBT die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Im Schadenfall – insbesondere bei Boden- oder Gewässerverunreinigung infolge eingesetzter Materialien – haftet der Auftraggeber als Zustandsstörer nach BBodSchG unabhängig vom Verschulden des ausführenden Unternehmens. SRBT weist ausdrücklich darauf hin, dass diese gesetzliche Haftung durch vertragliche Regelungen zwischen Auftraggeber und ausführendem Unternehmen nicht ausgeschlossen werden kann.
§ 14 Regio-Saatgut, Auflagen, Genehmigungen
Der Auftraggeber hat SRBT spätestens bei Auftragserteilung über alle relevanten Auflagen und Vorgaben zu informieren, insbesondere über Regio-Saatgutpflichten, naturschutzrechtliche Nebenbestimmungen, Schutzgebietsbezug sowie Vorgaben aus Genehmigungen oder Ausschreibungen.
SRBT behält sich ausdrücklich vor, Leistungen abzulehnen oder auszusetzen, wenn die Ausführung nach Kenntnislage genehmigungspflichtig ist oder gegen verbindliche Auflagen oder Vorgaben verstoßen würde.
Werden SRBT auflagen- oder genehmigungsrelevante Informationen vorenthalten oder falsch mitgeteilt – unabhängig davon, ob SRBT diese aktiv abgefragt hat –, ist der Auftraggeber im B2B-Verhältnis schadensersatz-, regress- und nachbesserungspflichtig. Er stellt SRBT von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, soweit SRBT die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Angebote sind, sofern nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, ohne Regio-Saatgut kalkuliert. Ergibt sich eine Pflicht zur Verwendung von Regio-Saatgut, wird der Preis um die nachweisbaren Mehrkosten ohne Gewinnaufschlag auf das Saatgut angepasst.
§ 15 Sperrzeiten, Sicherheit, Verkehrsführung und Wiederanfahrten
Der Auftraggeber stellt die für die Ausführung erforderlichen Rahmenbedingungen sicher. Bei Großprojekten und Infrastrukturvorhaben umfasst dies insbesondere Sperrzeitenfenster, Zugangskontrollen, Einweisungen, Verkehrsführung sowie die Koordination mit dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) und angrenzenden Gewerken.
Kann die Ausführung aus Gründen, die SRBT nicht zu vertreten hat, nicht wie geplant erfolgen (z. B. fehlende oder kurzfristig geänderte Sperrzeiten, fehlende Freigaben, Verzögerungen durch Drittgewerke, Sicherheitsauflagen, Terminverschiebungen), gelten Wiederanfahrten, Umrüstungen, erneute Mobilisierungen und Wartezeiten als vergütungspflichtige Mehrleistungen, sofern nicht im Angebot oder Leistungsverzeichnis enthalten.
Standzeiten und Wartezeiten werden mit 440,00 € je angefangener Stunde berechnet. Wiederanfahrten und Mobilisierungen werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
Abschnittsweise Ausführungen erfordern abschnittsweise Freigaben durch den Auftraggeber. Nicht freigegebene Flächen führen zu Terminverschiebungen und können Mehrkosten begründen.
§ 16 Schutz von Rezepturen und Know-how
Projektspezifische Mischungsrezepturen, Dosierungen, Systemkombinationen und Formulierungen stellen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von SRBT im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG, Deutschland) bzw. des UWG (Österreich) dar.
Eine Offenlegung erfolgt nur im gesetzlich erforderlichen oder vertraglich zwingend vereinbarten Umfang. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ihm zur Kenntnis gelangte Rezeptur- und Systemdaten vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
§ 17 Fremdleistungen und Bodenvorleistungen
Wird die Fläche nicht durch SRBT hergestellt oder vorbereitet, übernimmt SRBT keine Haftung für Bodengüte, Schichtdicken, Wasserspeicherfähigkeit, Dränageverhalten oder Erosionsanfälligkeit.
Fehlerhafte oder unzureichende Vorleistungen durch Dritte oder den Auftraggeber können zum vollständigen oder teilweisen Verlust der Ansaat führen. Eine Wiederherstellung ist gesondert zu beauftragen und zu vergüten.
§ 18 Einsatz von Partnerunternehmen
SRBT behält sich ausdrücklich vor, Gesamt- oder Teilleistungen sowie den Einsatz von Maschinen, Geräten und Fahrzeugen mit regionalen oder überregionalen Partnerunternehmen durchzuführen (z. B. Maschinenring, landwirtschaftliche Betriebe, Subunternehmer, Luftfahrtunternehmen).
Koordination und fachliche Verantwortung für die Gesamtleistung verbleiben bei SRBT, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
§ 19 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Für Aufträge mit Erfüllungsort in Deutschland gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Für Aufträge mit Erfüllungsort in Österreich gilt österreichisches Recht.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Auftragsbedingungen ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von SRBT, derzeit Strasslach, Deutschland.
Strasslach, den 02.05.2025
SR Begrünungstechnik GmbH
Deisenhofner Str. 1
82064 Strasslach
GF: Kai Bätge